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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.08.2001
Aktenzeichen: 1 WF 135/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgericht in Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen vom 22.3.2001 am 14.8.2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat teilt die Beurteilung des Amtsgerichts, daß die Antragstellerin keinen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Abänderungsklage hat, weil es ihr zumutbar ist, den kostengünstigeren Weg des vereinfachten Verfahrens zu beschreiten.
Die Antragstellerin erstrebt eine Anpassung der Berücksichtigung des Kindergeldes in dem Unterhaltsvergleich vom 25.8.2000 an die Neuregelung des § 1612b Abs. 5 BGB, weil der Antragsgegner lediglich in die Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle eingestuft ist. Für eine solche Abänderung ist nach § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes das vereinfachte Verfahren gemäß § 655 ZPO vorgesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesen Fällen neben dem vereinfachten Verfahren die Abänderungsklage überhaupt zulässig wäre (verneinend Baumbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 655 Rdnr. 2). Jedenfalls ist nicht erkennbar, daß die Wahl des vereinfachten Verfahrens für die Antragstellerin im Vergleich zur Abänderungsklage mit Nachteilen verbunden sein könnte. Im Gegenteil sind die möglichen Einwendungen des Antragsgegners im vereinfachten Verfahren begrenzter (§ 648 ZPO). Soweit er sich auf eine Verfassungswidrigkeit des § 1612b Abs. 5 BGB berufen will, ist dies inbeidenVerfahrensarten nur von Bedeutung, wenn das Gericht seine Einschätzung teilt und dies zum Anlaß nimmt, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Ende der Entscheidung
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